Noch in einer Veröffentlichung vom 26.2.2010 („Warum die bestehende Regelung sinnvoll ist“) hat der Bundesfinanzminister ausdrücklich an der Selbstanzeige festgehalten. Allerdings sind in der Politik in jüngster Zeit auch Stimmen laut geworden, die die Selbstanzeige erheblich einschränken, wenn nicht sogar ganz abschaffen wollen. Auch von Seiten der Koalitionsfraktionen sind Forderungen aufgekommen, die strafbefreiende Selbstanzeige nachzujustieren. So wird beispielsweise erwogen, im Fall einer Betriebsprüfung den Hinderungsgrund des Erscheinens des Prüfers (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO) vorzuverlegen auf die frühere Bekanntgabe der Prüfungsanordnung (§ 197 AO). Und nun hat auch der Bundesgerichtshof den Rahmen für eine wirksame Selbstanzeige neu abgesteckt und dabei die Grenzen enger gezogen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2010.08.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-07-29 |
Seiten 233 - 234
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