Mit einer neuen körperschaftsteuerlichen Rundverfügung werden Hinweise zur Einordnung einer Krankenhausapotheke eines steuerbefreiten Krankenhauses in den Fällen gegeben, in denen die Krankenhausapotheke
– auch andere (steuerbefreite) Krankenhäuser beliefert und/oder
– zusätzlich gegen Entgelt Betätigungen ausübt,
die sie nach den Erweiterungen des Apothekengesetzes durch das GKV-Modernisierungsgesetz ausüben darf. Diese zusätzlichen Betätigungen sollen als nicht zum begünstigten Zweckbetrieb Krankenhaus im Sinne des § 67 AO gehörend angesehen werden, da eine Wettbewerbssituation zu gewerblichen Apotheken angenommen wird. Die Krankenhausapotheke (KH-Apotheke) erfüllt insoweit nicht die Merkmale des § 65 AO und soll als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne von § 14 AO behandelt werden.
Gegenstand der folgenden Ausführungen soll eine Untersuchung der Betätigungen vor dem Hintergrund der in der Öffentlichkeit diskutierten Verbreiterung der steuerlichen Bemessungsgrundlage bzw. das Schließen von Steuerschlupflöchern, aber auch das Bemühen um eine gewisse begriffliche Klarheit des in der Körperschaftsteuer-Karteikarte verwendeten Wortlautes sein.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2006.06.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-06-01 |
Seiten 197 - 198
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