Deutschlands Krankenhäuser stehen unter Druck. Ihre Einnahmen erhalten sie in erster Linie aus den öffentlichen Sozialsystemen. Und weil man den Versicherten nicht ständig steigende Beiträge zumuten kann, hat die Politik den Kliniken einen strikten Sparkurs verordnet. Rund ein Drittel der Häuser werde daran scheitern und nicht überleben, zumindest nicht als selbständige Einheit, besagt eine neue Studie der Unternehmensberatung McKinsey. Damit steigt der Trend zur Privatisierung. Eine Form der Privatisierung der Krankenhäuser stellen die überwiegend in kommunaler Alleinherrschaft befindlichen Kapitalgesellschaften (überwiegend GmbH) dar, die in jüngster Zeit die Gemeinnützigkeit abstreifen um sich als (Erwerbs-) Kapitalgesellschaften am Markt zu positionieren.
Damit entfällt aus steuerlicher Sicht zwar die Prüfung der Zweckbetriebseigenschaft nach § 67 AO, dennoch gelangt man bei der Prüfung der Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG per gesetzlichem Bezug wieder zur genannten abgabenrechtlichen Vorschrift zurück und ist außerdem fast geneigt, die zuvor in gemeinnützigkeitsrechtlicher Zeit der Gewerbesteuerpflicht unterlegenen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (§ 3 Nr. 6 S. 2 GewStG), wie beispielsweise die von den ermächtigten Chefärzten zu entrichtenden Nutzungsentgelte für die Personal- und Sachmittelgestellung zum Betrieb ihrer ambulanten Praxis im Krankenhaus, gedanklich in die neue (Erwerbs-) GmbH zu transferieren. Nur die letztere, dem Non-Profit-Bereich entsagende Gesellschaftsform soll der folgenden Betrachtung unterzogen werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2006.12.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-12-07 |
Seiten 380 - 382
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