Akteneinsicht in das Fallheft der Steuerfahndung
Das OLG Frankfurt vertritt im Beschluss vom 10.6.2003 die Auffassung, dass dem Verteidiger kein Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht in das Fallheft der Steuerfahndung zusteht. Das Gericht führt in seinem Beschluss zwar aus, dass es Aufgabe der Ermittlungsbehörde ist, den Tatsachenstoff aufzuklären, wobei mit Blick auf § 160 Abs. 2 und Abs. 3 StPO alle Tatsachen – auch solche, die sich zu Gunsten des Beschuldigten auswirken – zu ermitteln sind. Diese Aufklärungspflicht erfordere aber unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.1.1983 nicht, dass sämtliche im Rahmen der Tatermittlung entstandenen Akten überprüft werden müssten, so lange es an konkreten Anhaltspunkten fehle, dass darin relevante Informationen sind. Der Antragsteller müsse vielmehr darlegen, welcher für die zu treffende Entscheidung relevante Tatsachenstoff sich in dem Fallheft der Steuerfahndung befinden könne. Der vorliegende Beitrag nimmt daher zum Anspruch auf Akteneinsicht in das Fallheft der Steuerfahndung Stellung, und gelangt zu dem Ergebnis, dass die Akteneinsicht auch das Fallheft der Steuerfahndung umfasst.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2004.03.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-03-01 |
Seiten 79 - 83
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